Grundpflege

Der Begriff Grundpflege umfasst hauptsächlich die wiederkehrenden Verrichtungen der Körperpflege, also das Waschen, Duschen oder Baden, Kämmen, Rasieren sowie Ausscheidungen. Die Begriffe der Pflegebedürftigkeit sind im § 14 des Sozialgesetzbuch (SGB) XI geregelt.

Daneben gibt es weitere Begriffe der Pflegebedürftigkeit wie Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung, die an gleicher Stelle (§ 14 SGB XI) erläutert werden.

Hilfe zur Grundpflege darf nur von geeignetem Personal geleistet werden.

In der Regel ist die Grundpflege eine Leistung der Pflegeversicherung, sofern eine Einstufung in eine Pflegestufe vorliegt.

[Index] [Ueber uns] [Unsere Leistungen] [Schlagwörter] [Behandlungspflege] [Grundpflege] [HWV] [Kassenleistungen] [Pflegeleistungen] [SGB] [Verordnung] [Links] [Stellenanzeigen] [Berufsverband] [Kontakt]