Verordnung

Genau heisst es: Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12). Dieses umfangreiche und doch unzureichende Formular wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen entwickelt.

Die Verordnung für den Versicherten ist Grundlage für die Kostenübernahme von Leistungen der Grund- und Behandlungspflege im Sinne des § 37 SGB V durch die Krankenkassen. Sie kann nur durch einen Vertragsarzt ausgestellt werden.

Häufigkeit und Dauer der medizinisch notwendigen Verrichtungen sowie Angaben über Diagnosen und Befunde versetzen die Krankenkassen in die Lage, eine Genehmigung zur Kostenübernahme zu erteilen.

Leistungen werden von den Krankenkassen nur dann genehmigt, die vom Versicherten selbst oder von im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen nicht übernommen werden können. Nur dann kann ein beauftragter Pflegedienst erbrachte Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen.

Im Grundsatz ist die Verordnung vor Aufnahme der Leistungsbringung einzureichen, sofern dem nicht andere zwingende Gründe entgegen stehen. Die Unterschriften des ausstellenden Arztes, des Versicherten/Bevollmächtigten und des Leistungserbringers dürfen nicht fehlen.

[Index] [Ueber uns] [Unsere Leistungen] [Schlagwörter] [Behandlungspflege] [Grundpflege] [HWV] [Kassenleistungen] [Pflegeleistungen] [SGB] [Verordnung] [Links] [Stellenanzeigen] [Berufsverband] [Kontakt]