Krankenversicherung

Häusliche Krankenpflege ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelleistungen der Krankenkassen gehören:

    Grund- und Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 1 SGB V

    Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V

Grundsätzlich bedarf es hierzu einer Verordnung eines zugelassenen Arztes oder Krankenhauses. Die Grund- und Behandlungspflege zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthalts kann bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall in Anspruch genommen werden, in begründeten Fällen nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auch darüber hinaus. Man muss z.Zt. allerdings davon ausgehen, dass die Krankenkassen diesen Anspruch in der Regel versagen.

Die Behandlungspflege wird vom Arzt entsprechend der medizinischen Notwendigkeit verordnet und muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Eine Genehmigung der verordneten Behandlungspflege erfolgt nur im Rahmen der von den Kassen erlassenen Richtlinien, sofern der Versicherte oder ggf. Angehörige nicht selbst dazu in der Lage sind.

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